Naturschutz

Der Kanton setzt sich für den Arten- und Biotopschutz ein und trägt dazu bei, die natürliche Vielfalt an Pflanzen, Tieren und Pilzen zu erhalten. Die gesetzliche Grundlage für diese Aufgabe bilden das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH, GS 450.010) und der Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz (GS 454.001).