Transport von gefährlichen Güter

Der Transport von gefährlichen Gütern unterliegt der Gefahrengutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622). Diese Verordnung gilt für alle Unternehmen, welche auf Strasse, Schienen oder Gewässern Gefahrengüter befördern. Diese Unternehmen müssen ein Gefahrengutbeauftragten ernennen, welcher die entsprechende Ausbildung vorweist. Die ernannte Person muss dem Amt für Umwelt mitgeteilt werden.

Das Amt für Umwelt arbeitet in diesem Bereich eng mit der Kantonspolizei und dem Strassenverkehrsamt zusammen.

Franz Laimbacher

Interkantonales Labor Schaffhausen
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