Bauten im Wald und am Waldrand
Waldhütten
Ab einer zusammenhängenden Waldfläche von mindestens fünf Hektaren dürfen Waldeigentümer eine Forsthütte erstellen. Allerdings muss vor der Erstellung ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.
Wenn Kinder oder Jugendliche eine sogenannte «Bubenhütte» bauen möchten, wenden sie sich an den zuständigen Revierförster oder direkt an das Oberforstamt. Das grundsätzliche Einverständnis des Waldeigentümers ist aber selbstverständlich eine unverzichtbare Voraussetzung, damit überhaupt eine Bewilligung erteilt werden kann.
Waldabstand gemäss Art. 73 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG GS 700.000)
Abs. 1: Gegenüber Wald ist, ausser bei forstwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, ein Abstand von wenigstens 20 m, für ebenerdige oder unterirdische nicht-forstliche Anlagen sowie Terrainveränderungen ein Abstand von 5 m einzuhalten. Der Abstand wird ab der Waldgrenze gemessen.
Abs. 2: Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, kann in Quartierplänen der ordentliche Waldabstand von 20 m bis auf 10 m gesenkt werden.
| Kosten für Bewilligung | Fr. 100.-- |