Anerkennung
Eine Anerkennung begründet das Kindesverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist. Durch die Anerkennung entstehen Erbanspruch, Unterhaltspflichten sowie das Recht auf persönlichen Kontakt. Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen. In allen anderen Fällen ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am Aufenthaltsort des Kindes bzw. am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters für die Kindesanerkennung zuständig.
Bitte vereinbaren Sie mit dem Zivilstandsamt einen Termin, damit die entsprechenden Dokumente vorbereitet werden können.
Kosten: Fr. 75.--
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht grundsätzlich die elterliche Sorge der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Eine gemeinsame elterliche Sorge entsteht durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid. Die gemeinsame Erklärung kann unmittelbar im Anschluss an die Anerkennung vor dem Zivilstandsamt oder separat bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden. (siehe Merkblätter "Kindsanerkennung in der Schweiz" und "Kindsanerkennung im Ausland").
Erforderliche Urkunden bei Schweizer Bürgern
- Wohnsitzbestätigung der Eltern (sofern auswärts wohnhaft)
- gültiger Ausweis (ID oder Reisepass)
Erforderliche Urkunden bei ausländischen Staatsangehörigen
Das Zivilstandsamt erteilt Ihnen im Einzelfall gerne die gewünschten Auskünfte.
Kosten: Fr. 75.-- (exkl. allfällige Kosten für die Überprüfung von ausländischen Dokumenten (je nach Land verschieden))
| Typ | Titel | Dokumentdatum |
|---|---|---|
| Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz | 02.12.2016 | |
| Merkblatt über die Kindesanerkennung im Ausland | 02.12.2016 | |
| Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht | 02.12.2016 |