Militärische Meldepflicht
Die Meldepflicht beginnt mit dem Aufgebot zum Orientierungstag und dauert für alle in der Armee oder im Zivilschutz Eingeteilten und für alle Nichteingeteilten bis zum Ende der Militärdienstpflicht.
Adressänderungen inkl. eUmzug werden automatisch von der Einwohnerkontrolle übermittelt und sind wenige Tage nach der Anmeldung im Dienstmanager ersichtlich. Eine gesonderte Meldung an das Kreiskommando ist nicht notwendig.
Änderung von ausgeübten Berufen sind dem Kreiskommando innert 14 Tagen zu melden und Namensänderungen müssen in derselben Zeit dem Zivilstandsamt gemeldet werden.
Militärischer Auslandurlaub
Meldepflichtige, die länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen und sich zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, benötigen einen Auslandurlaub. Das Gesuch für Auslandurlaub und die Ersatzabgabeerklärung bei Auslandurlaub sind zwei Monate vor der Abreise beim Kreiskommando einzureichen. Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Pflichten, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ergeben, erfüllt haben. Dies beinhaltet die Schiesspflicht, die Wehrpflichtersatzabgabe, den Militär- oder Schutzdienst.
Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige
- gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbedingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgesprochen wurde, noch nicht verbüsst haben.
- die als Grenzgänger den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben. Sie melden sich bei der für den Arbeitsort zuständigen kantonalen Militärbehörden an.
- bei welchen noch offene Ersatzforderungen bestehen.
Nach Erteilung des Auslandurlaubs haben Militärdienstpflichtige die persönliche Ausrüstung und die Waffe in einer Retablierungsstelle abzugeben.
| Typ | Titel | Dokumentdatum |
|---|---|---|
| Ersatzabgabeerklärung bei Auslandurlaub | 11.01.2022 | |
| Formular Gesuch Auslandurlaub | 02.01.2017 |